Satzung – SC Minerva 1893 e.V.


Version: 20.11.2015

§1 Name, Zweck, Sitz und Farben

Der unter dem Namen Sport Club Minerva 1893 am 11. Mai 1893 gegründete Verein bezweckt die planmäßige Pflege von Leibesübungen, insbesondere des Fußfallspiels bestehend aus regelmäßigem Trainingsbetrieb und Teilnahme an Wettkämpfen zu betreiben.

Die Farben des Vereins sind blau / gelb. Der Sitz des Vereins ist Berlin, er ist im Vereinsregister unter der Nr. 1206 / Nz eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Förderung des Volkssports und der Volksbildung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel die dem Verein zufließen dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es bedarf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. a) Aufnahme von Mitgliedern

§ 2 Mitgliedschaft

a) Aufnahme von Mitgliedern

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr gelten als Mitglieder ohne Stimmrecht.

Aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung, die bei Jugendlichen vom gesetzlichen Vertreter bestätigt sein muss, können vom Vorstand bzw. von der Jugendleitung jeder Zeit Neuaufnahmen vorgenommen werden.

b) Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch Austritt;

  • durch Ausschluss;

  • durch den Tod.

Der Austritt muss bei Mitgliedern durch eingeschriebenen Brief an die Vereinsgeschäftsstelle erfolgen. Jugendliche sollen auf gleiche Weise verfahren, doch kann der Erziehungsberechtigte das Austrittsgesuch auch in einfacher schriftlicher Form der Jugendleitung zustellen.

Der Ausschluss von Mitgliedern kann auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes oder auf Vorschlag des Ehrengerichtes durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen, wenn

  1. das Mitglied länger als drei Monate mit seinen Beitragszahlungen oder sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz vor aufgegangener Mahnung rückständig ist,

  2. den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, oder

  3. die Satzung verletzt.

Gegen den Ausschluss steht den Mitgliedern das Beschwerderecht an die Mitgliederversammlung zu, bei Jugendlichen an die Jugendleitung. Durch den Austritt oder Ausschluss erlöschen nicht die Verpflichtungen des Ausgeschiedenen dem Verein gegenüber, sofern diese nicht länger als den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zurückliegen. Vermögensrechtliche Ansprüche können bei Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein an diesen nicht geltend gemacht werden, ausgenommen die Beiträge, die dem Verein gegebenen Darlehen oder Sachwerte darstellen.

c) Ehrenmitgliedschaft

Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstandes durch die Jahresversammlung oder eine außerordentlichen Mitgliederversammlung Mitglieder ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Die Ehrenmitglieder haben Zutritt zu den Hauptvorstandssitzungen ohne Stimmrecht. Der Ehrenvorsitzende hat Sitz und Stimme im Hauptvorstand.

§ 3 Beiträge

Jedes neue Mitglied hat bei der Aufnahme das zu dieser Zeit durch vorherige Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzte einmalige Eintrittsgeld zu zahlen. Die monatlichen Beiträge sind jeweils im Voraus zahlbar.

Ehrenmitglieder, Vorstandsmitglieder, Trainer und Betreuer sind von der Beitragszahlung befreit. Gesuche um Stundung der Beiträge sind an den Vorstand zu richten, von Angehörigen der Jugendabteilung an die Jugendleitung. Bezüglich rückständiger Beiträge s § 2 b) 1. Bei Austritt ist für jeden angefangenen Monat der volle Beitrag zu entrichten. Bei Neueintritt ist für jeden angefangen Monat der volle Beitrag zu entrichten. Bei Neueintritt nach dem 20. eines Monats entfällt der Beitrag für diesen Monat. Sofern sich für den Verein eine besondere Notlage ergeben sollte, kann der Vorstand einmal im Jahr die Aufbringung einer von den Mitgliedern (außer den Jugendlichen) zu entrichtenden Umlage beantragen, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder und Jugendlichen haben das Recht, an den sportlichen und geselligen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sofern sie die damit verbundenen Voraussetzungen erfüllen. 

Die Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus der vorliegenden Satzung nebst Anhang.

Bei Verstößen der Mitglieder und Jugendlichen gegen die Satzung kommen folgende Strafen zur Anwendung:

  1. protokollarischer Verweis,

  2. Geldstrafen,

  3. Ausschluss aus dem Verein.

Eine gleichzeitige Verhängung mehrerer dieser Strafen ist zulässig.

Beschwerden gegen eine Strafversatzung oder Streitigkeiten unter den Mitgliedern sind dem Ehrengericht des Vereins zur Bearbeitung und Beschlussfassung vorzulegen, sofern sich – nur für die letzter Fälle – nicht der Vorstand zuständig fühlt. Beschlüsse des Ehrengerichts sind mit schriftlicher Begründung den Hauptvorstand zuzuleiten.

1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.

Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern, sowie E – Mail – Adresse, Geburtsdatum, Lizenz (en) und Funktion (en) im Verein.

2) Als Mitglied des BFV ist der Verein verpflichtet, bestimmte Personenbezogene Daten dorthin zu melden.

3) Der Verein hat über den LSB Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und / oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.

4) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print – und Telemedien sowie elektronische Medien.

Dies betrifft insbesondere Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse und Torschütze, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins – und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und aus sportlichen Gründen erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang.

Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.

5) In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder (ggf. andere Ereignisse mit anderen Daten).

Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – sowie erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag.

Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins – sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch andere Print – und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung / Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner Personen bezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen.

Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung / Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung.

Andernfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen.

6) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungemäßen Rechte benötigt, wird ihm eine Kopie der Liste gegen die Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

7) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

8) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzes (insbesondere § 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

§ 5 Vorstand

Die Verwaltung des Vereins steht ausschließlich dem Vorstand zu.

Der engere Vorstand (Hauptvorstand) setzt sich – neben dem Ehrenvorsitzenden – wie folgt zusammen:

  1. 1. Vorsitzenden,

  2. 2. Vorsitzenden,

  3. dem Hauptkassierer,

  4. dem Geschäftsführer (sofern unbesoldet),

  5. dem Obmann des Spielausschusses.

Dem erweiterten Vorstand (Gesamtvorstand) gehören die folgenden Funktionäre an:

  1. der Beitragskassierer,

  2. die drei Beisitzer,

  3. die Jugendleiter (nach Bedarf),

  4. die zwei Kassenrevisoren,

  5. die Mitglieder des Ehrengerichts,

  6. der Obmann des Vereins –Schiedsrichter

Die Wahl des Vorstands und der Funktionäre des Vereins erfolgt in der Jahreshauptversammlung für das kommende Geschäftsjahr.

Zur Wahl der Vorstandsmitglieder und der Funktionäre ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Eine Wiederwahl ist statthaft. In den Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden, die dem Verein länger als drei Monate angehören und über 21 Jahre alt sind.

Der 1. Vorsitzende oder in diesen Behinderungsfalle der 2. Vorsitzende vertritt den Verein nach inne und außen. Jedes Vorstandsmitglied kann wegen Pflichtverletzung oder nachlässiger Ausübung eines Amtes auf Antrag des Hauptvorstandes seiner Funktion enthoben werden. Die Ersatzwahl hat in einer einberufenden außerordentlichen oder in einer ordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen. Dieselbe Bestimmung findet Anwendung, falls ein Vorstandsmitglied im Laufe des Jahres sein Amt niederlegt. Bis zur Neuwahl kann der Vorstand ein Vereinsmitglied mit der vorläufigen Wahrnehmung der Geschäfte des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes beauftragen.

Der Vorstand kann jeder Zeit besoldete Kräfte einstellen und entlassen, sofern er es für notwendig befindet.

§ 6 Versammlungen

Die Versammlungen des Vereins sind beschlussfähig, sofern die Einberufung fristgemäß schriftlich erfolgt ist bzw. wenn die in der jeweils stattfindenden Versammlung anwesenden Mitglieder Verzicht auf eine form – und fristgemäße Einberufung beschlossen haben.

Sie zerfallen in:

a) die Jahreshauptversammlung,

b) die außerordentlichen Mitgliederversammlungen,

c) die ordentlichen Mitgliederversammlungen.

Die Jahresversammlung findet auf Beschluss des Hauptvorstandes jedes Jahr statt. Sie ist 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

Anträge sind 7 Tage vor der Jahresversammlung schriftlich der Vereinsgeschäftsstelle einzureichen.

Die Entlastung des Vorstandes ist erst nach zufriedenstellender Berichterstattung und Rechnungslegung durch den Beschluss der Jahresversammlung zu erteilen.

Stimmberechtigt in der Jahresversammlung sind nur die Mitglieder, die mit ihren Beiträgen nicht länger als drei Monate rückständig sind, es sei denn, diese gestundet werden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn sie mindestens 10 Mitglieder schriftlich beantragen oder, wenn es der Vorstand für erforderlich hält. Die Einladungen hierzu müssen spätestens 7 Tage vorher erfolgen.

Ordentliche Mitgliederversammlungen sollen möglichst alle 5 Wochen stattfinden. Sie könne auch in früheren Zeitabschnitten erfolgen. Bei Turnusmäßiger Abwicklung ergehen keine besonderen Einladungen.

Vorstands – und Mannschaftssitzungen finden nach Bedarf statt.

Die Versammlungen sind nach der Geschäftsordnung zu leiten und über sie ist, ausgenommen die Mannschaftssitzungen, ein Protokoll zu führen.

§ 7 Satzungsänderungen

Eine Änderung oder Ergänzung der Satzung kann nur in der Jahresversammlung bzw. in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Zustimmung von mindestens 2/3 der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.

§ 8 Vermögen

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichen Inventar besteht.

§ 9 Auflösung des Vereins

Eine Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, wenn mindestens ¾ aller anwesenden Mitglieder für die Auflösung des Vereins stimmen. Die Ansetzung dieser Versammlung ist den Mitgliedern 3 Wochen vorher durch schriftliche Einladung bekanntzugeben. Der Vorstand bleibt bis zur beendeten Auflösung tätig.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Landessportbund Berlin e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

Berlin, den 15.11.2013 / 20.11.2015